badge

§ 242

  • fremde, bewegliche Sache

    • Sache, 90 BGB
    • fremd = wenn die Sache nicht im Miteigentum des Täters steht
    • beweglich
  • Wegnahme

    • Bruch fremden
      = Entzug der unmittelbaren Sachherrschaft gegen oder ohne den Willen des Opfers
    • Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereignenen Gewahrsams
      • (P) Gewahrsamsenklave
        = T befindet sich mit der Sache noch im Herrschaftsbereich des Eigentümers, aber bildet eien Gewahrsamsenklave, auf die der Eigentümer keinen direkten Zugriff hat
        Beispiel:

        T steckt sich im Supermarkt eine Flasche Wein in seinen Rucksack.

      • (P) sukzessive Mittäterschaft

Open in supernotes